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Grundsteuer
Grundsteuern werden von den Städten und Gemeinden für alle bebauten und unbebauten Grundstücke in ihrem Bereich erhoben.
Die "Grundsteuer A" wird für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die "Grundsteuer B" für alle anderen bebauten oder unbebauten Grundstücke erhoben.
Auf der Basis des Einheitswertes der Grundstücke ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Dieser ergibt, mit dem Hebesatz der jeweiligen Stadt oder Gemeinde multipliziert, die jährlich zu zahlende Grundsteuer.
Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung der Gemeinde.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtung
Kämmereiamt
Rathaus Gemeinde Hövelhof
Schloßstraße 14
33161 Hövelhof
E-Mail: info@hoevelhof.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 18.11.2022 13:09 Uhr
Grundsteuern werden von den Städten und Gemeinden für alle bebauten und unbebauten Grundstücke in ihrem Bereich erhoben.
Die "Grundsteuer A" wird für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die "Grundsteuer B" für alle anderen bebauten oder unbebauten Grundstücke erhoben.
Auf der Basis des Einheitswertes der Grundstücke ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Dieser ergibt, mit dem Hebesatz der jeweiligen Stadt oder Gemeinde multipliziert, die jährlich zu zahlende Grundsteuer.
Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung der Gemeinde.
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