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Oberflächenentwässerung
Für das zugeführte Oberflächenwasser (Regenwasser) richtet sich die laufende Benutzungsgebühr nach der Größe der bebauten bzw. befestigten Fläche des angeschlossenen Grundstücks, sofern Oberflächenabwasser hiervon in die Kanalisation eingeleitet wird.
Die Höhe der Gebühren wird auf der Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt und durch Beschluss des Gemeinderates in einer Gebührensatzung festgelegt.
Seit dem 01.01.2023 sind nach § 5 (5) der Gebührensatzung folgende Ermäßigungen von bis zu 50 % möglich:
a) 50 % für Flächen mit versickerungsfähigem Oberflächenbelägen (z.B. Ökopflaster, Rasengittersteine) und Überlauf an die gemeindliche Abwasseranlage.
b) 50 % für Gründachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen bzw. lückenlosen begrünten Pflanzendecke mit einer Aufbaustärke von mindestens 10 cm und Überlauf an die gemeindliche Abwasseranlage.
c) 50 % für Flächen, die in eine Versickerungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit Überlauf in die gemeindliche Abwasseranlage entwässern.
d) 50 %, wenn die oder der Gebührenpflichtige auf ihrem oder seinem Grundstück Niederschlagswasser, das von den bebauten und/oder befestigten Flächen nach Abs. 1 abfließt, in einer Regenwassernutzungsanlage (z.B. Zisterne) sammelt, die mit einem Not-(Überlauf) an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen ist und deren Speichervolumen eine Mindestgröße von 30 Litern Niederschlagswasser pro m² dieser bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche aufweist. Voraussetzung ist ein Speichervolumen von mindestens 4 m³.
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Letzte Änderung: 16.01.2023 10:08 Uhr
Für das zugeführte Oberflächenwasser (Regenwasser) richtet sich die laufende Benutzungsgebühr nach der Größe der bebauten bzw. befestigten Fläche des angeschlossenen Grundstücks, sofern Oberflächenabwasser hiervon in die Kanalisation eingeleitet wird.
Die Höhe der Gebühren wird auf der Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt und durch Beschluss des Gemeinderates in einer Gebührensatzung festgelegt.
Seit dem 01.01.2023 sind nach § 5 (5) der Gebührensatzung folgende Ermäßigungen von bis zu 50 % möglich:
a) 50 % für Flächen mit versickerungsfähigem Oberflächenbelägen (z.B. Ökopflaster, Rasengittersteine) und Überlauf an die gemeindliche Abwasseranlage.
b) 50 % für Gründachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen bzw. lückenlosen begrünten Pflanzendecke mit einer Aufbaustärke von mindestens 10 cm und Überlauf an die gemeindliche Abwasseranlage.
c) 50 % für Flächen, die in eine Versickerungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit Überlauf in die gemeindliche Abwasseranlage entwässern.
d) 50 %, wenn die oder der Gebührenpflichtige auf ihrem oder seinem Grundstück Niederschlagswasser, das von den bebauten und/oder befestigten Flächen nach Abs. 1 abfließt, in einer Regenwassernutzungsanlage (z.B. Zisterne) sammelt, die mit einem Not-(Überlauf) an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen ist und deren Speichervolumen eine Mindestgröße von 30 Litern Niederschlagswasser pro m² dieser bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche aufweist. Voraussetzung ist ein Speichervolumen von mindestens 4 m³.
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