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 Erteilung einer isolierten denkmalrechtlichen Vorkaufsrechtsverzichtserklärung

Mit In-Kraft-Treten des neuen nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW, GV. NRW. 2022 S. 662) zum 01.06.2022 wurde auf der Grundlage des § 31 DSchG ein gesetzliches Vorkaufsrecht für eingetragene Denkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler eingeführt. Das Vorkaufsrecht nach § 31 Abs. 1 DSchG umfasst grundsätzlich auch den Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Ausgeübt werden darf das Vorkaufsrecht nur, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll. Die Entscheidung der Gemeinde über Bestehen und Ausübung des Vorkaufsrechts ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 DSchG gebührenfrei.

Zuständige Einrichtung

Bauamt
Rathaus Gemeinde Hövelhof
Schloßstraße 14
33161 Hövelhof
E-Mail: bauamt@hoevelhof.de

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 03.05.2024 08:20 Uhr