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Elternbeiträge Kindergarten und OGS - einkommensabhängig
Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen haben die Beitragspflichtigen monatliche Elternbeiträge zu den entstehenden Betriebskosten zu zahlen, die nach Höhe des Jahreseinkommens berechnet werden (einkommensabhängige Staffelung).
Der Elternbeitrag ist einkommensabhängig gestaffelt.
Unter Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Als Einkommen gelten unteranderem auch steuerfreie Einkünfte, Einkünfte aus Minijobs, Unterhaltsleistungen und Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind.
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Bruttoeinkommen des Kalenderjahres, in dem die Betreuung stattfindet. Im Rahmen der erstmaligen Berechnung des Jahreseinkommens (Aufnahme des Kindes) oder im Rahmen einer aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die prognostizierten Einkünfte des gesamten Jahres zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Hiervon abgezogen werden nur die Werbungskosten; Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Für das 3. und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge abzuziehen.
Bei Beamten, Richtern und ähnlichen Einkommensbeziehern, die eine beitragsfreie Altersversorgung erhalten, hat der Gesetzesgeber die Hinzurechnung eines pauschalen Betrages in Höhe von 10 % der Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis vorgesehen.
Alle Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.
Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt vorbehaltlich einer späteren Einkommensüberprüfung. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Einkommensnachweise einmal jährlich unaufgefordert einzureichen. Sofern dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, muss ggf. der höchste Elternbeitrag festgesetzt werden.
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres (01.08) bis zur Einschulung beitragsfrei.
Die Kosten für die Mittagsverpflegung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen sind nicht Bestandteil des Elternbeitrages. Sie werden von den Trägern erhoben.
Für die Betreuung mehrerer Kinder (Geschwisterkinder) oder für die Inanspruchnahme mehrerer Betreuungsangeboten (auch Kindertagespflege) ist unter bestimmten Voraussetzungen nur ein Elternbeitrag zu leisten.
Rechtsgrundlagen
- Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 26.07.2016 in der ab 01.08.2020 gültigen Fassung
- Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einem außerunterrichtlichen Angebot in der Primarstufe der Sennegemeinde Hövelhof vom 13.12.2016 in der zurzeit gültigen Fassung vom 22.12.2020
Unterlagen
- ausgefüllte und unterschriebene Verbindliche Erklärung für die jeweilige Betreuungsform
- den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid (alle Seiten bis zum Siegel!)
- die Verdienstabrechnung für den Monat Dezember
Hinweis: sollte ein Arbeitgeberwechsel in dem betroffenen Kalenderjahr stattgefunden haben, so wird neben der Dezemberabrechnung auch die letzte Verdienstabrechnung des alten Arbeitgebers benötigt. - Einkommensnachweise aus Minijobs
- Bescheid über Lohnersatzleistungen (ALG I. o. II., Bürgergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, etc.)
- Bescheid über Elterngeld
- Bescheid über Wohngeld
- Nachweis über Unterhaltsleistungen
- sonstige Einkommensnachweise
Kosten
Die Beitragspflichtigen haben entsprechend Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Elternbeiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtungen zu entrichten. Die Höhe der Beiträge können den entsprechenden Elternbeitragstabellen entnommen werden.
Sind Sie im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage den aktuellen Elternbeitrag zu zahlen, so können Sie einen Antrag auf Erlass beim Jugendamt des Kreises Paderborn (OGS und andere außerunterrichtliche Betreuungsformen) bzw. der Sennegemeinde Hövelhof (KiTa) stellen.
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
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Downloads
- Elternbeitragssatzung Kita Kreis Paderborn
- Elternbeitragssatzung OGS Sennegemeinde Hövelhof bis 31.07.2021
- Elternbeitragssatzung OGS Sennegemeinde Hövelhof ab 01.08.2021
- Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen_Kita
- Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen_ Offene Ganztagsschule
- Beitragstabelle OGS
- Antrag auf Erlass der Kindergartenbeiträge
- Merkblatt Antrag auf Erlass
Zuständige Einrichtung
Hauptamt
Rathaus Gemeinde Hövelhof
Schloßstraße 14
33161 Hövelhof
E-Mail: info@hoevelhof.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 11.11.2024 16:44 Uhr
Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen haben die Beitragspflichtigen monatliche Elternbeiträge zu den entstehenden Betriebskosten zu zahlen, die nach Höhe des Jahreseinkommens berechnet werden (einkommensabhängige Staffelung).
Der Elternbeitrag ist einkommensabhängig gestaffelt.
Unter Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Als Einkommen gelten unteranderem auch steuerfreie Einkünfte, Einkünfte aus Minijobs, Unterhaltsleistungen und Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind.
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Bruttoeinkommen des Kalenderjahres, in dem die Betreuung stattfindet. Im Rahmen der erstmaligen Berechnung des Jahreseinkommens (Aufnahme des Kindes) oder im Rahmen einer aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die prognostizierten Einkünfte des gesamten Jahres zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Hiervon abgezogen werden nur die Werbungskosten; Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Für das 3. und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge abzuziehen.
Bei Beamten, Richtern und ähnlichen Einkommensbeziehern, die eine beitragsfreie Altersversorgung erhalten, hat der Gesetzesgeber die Hinzurechnung eines pauschalen Betrages in Höhe von 10 % der Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis vorgesehen.
Alle Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.
Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt vorbehaltlich einer späteren Einkommensüberprüfung. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Einkommensnachweise einmal jährlich unaufgefordert einzureichen. Sofern dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, muss ggf. der höchste Elternbeitrag festgesetzt werden.
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres (01.08) bis zur Einschulung beitragsfrei.
Die Kosten für die Mittagsverpflegung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen sind nicht Bestandteil des Elternbeitrages. Sie werden von den Trägern erhoben.
Für die Betreuung mehrerer Kinder (Geschwisterkinder) oder für die Inanspruchnahme mehrerer Betreuungsangeboten (auch Kindertagespflege) ist unter bestimmten Voraussetzungen nur ein Elternbeitrag zu leisten.
- Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 26.07.2016 in der ab 01.08.2020 gültigen Fassung
- Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einem außerunterrichtlichen Angebot in der Primarstufe der Sennegemeinde Hövelhof vom 13.12.2016 in der zurzeit gültigen Fassung vom 22.12.2020
- ausgefüllte und unterschriebene Verbindliche Erklärung für die jeweilige Betreuungsform
- den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid (alle Seiten bis zum Siegel!)
- die Verdienstabrechnung für den Monat Dezember
Hinweis: sollte ein Arbeitgeberwechsel in dem betroffenen Kalenderjahr stattgefunden haben, so wird neben der Dezemberabrechnung auch die letzte Verdienstabrechnung des alten Arbeitgebers benötigt. - Einkommensnachweise aus Minijobs
- Bescheid über Lohnersatzleistungen (ALG I. o. II., Bürgergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, etc.)
- Bescheid über Elterngeld
- Bescheid über Wohngeld
- Nachweis über Unterhaltsleistungen
- sonstige Einkommensnachweise
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