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Genehmigungsfreistellungen
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedarf der Bau Ihres Hauses unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 I oder II BauGB, bedarf der Bau Ihres Hauses unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Geregelt ist dieses Verfahren im § 63 der BauO NRW.
Voraussetzungen
Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
- Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2
- es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegen,
- sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
- sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und
- die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt
Unterlagen
- Antragsformular Genehmigungsfreistellung
- Lageplan (§ 3 BauPrüfVO)
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO)
- Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO)
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Zuständige Einrichtung
Bauamt
Rathaus Gemeinde Hövelhof
Schloßstraße 14
33161 Hövelhof
E-Mail: bauamt@hoevelhof.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 14.11.2022 15:46 Uhr
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 I oder II BauGB, bedarf der Bau Ihres Hauses unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Geregelt ist dieses Verfahren im § 63 der BauO NRW.
- Antragsformular Genehmigungsfreistellung
- Lageplan (§ 3 BauPrüfVO)
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO)
- Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO)
Frau
Marxkors
Sachbearbeitung
Frau
Niermeier
Sachbearbeitung
2. OG. Zi. 42
Frau
Rüther
Stellvertretende Amtsleitung
2. OG. Zi. 41