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 Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung der Vaterschaft wird in öffentlicher Form beurkundet.

Zuständig ist jedes Standesamt, die Jugendämter und Notare.

Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden.

Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Rechtsgrundlagen

BGB, Personenstandsgesetz und Ausführungsbestimmungen

Voraussetzungen

Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.

Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB.

Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung). Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.

Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Sie tritt in Kraft, wenn das Kind geboren ist.

Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein. Durch die Vaterschaftsanerkennung ändert sich das Sorgerecht nicht. Dies verbleibt allein bei der Mutter. Soweit eine gemeinsame Sorge für das Kind angestrebt wird, kann eine entsprechende Erklärung vor dem Jugendamt oder einem Notar abgegeben werden. Dies kann nicht im Standesamt erfolgen.

Eine Vaterschaftsanerkennung kann widerrufen werden, wenn sie 1 Jahr nach der Beurkundung nicht rechtswirksam geworden ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Erklärung noch mit einer anderen Person verheiratet und das Scheidungsverfahren noch bei Gericht anhängig ist. Tritt die Rechtskraft der Scheidung erst nach über einem Jahr ein, sind die Voraussetzungen für einen Widerruf eingetreten.

 

Unterlagen

Für Mutter und Vater:

Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

Zusätzlich benötigte Unterlagen über den Vater:

  1. Geburtsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform); vom Standesamt des Geburtsortes).

  2. Wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
    aktuelle Geburtsurkunde mit Übersetzung (siehe auch fremdsprachige Urkunden)

 

Zusätzlich benötigte Unterlagen über die Mutter:

  1. Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten:
    Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder

  2. wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:
    die Eheurkunde oder den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Sterbeurkunde des früheren Partners.

  3. Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit: alle Heiratsurkunden alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer.

Fremdsprachige Urkunden:

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen. Weitere Unterlagen: Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

Fristen

Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Kosten

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei. Ggf. bis zu 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers.

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig

Verfahrensablauf

Um eine Vaterschaftsanerkennung rechtsgültig abzugeben, suchen die Eltern in der Regel nach entsprechender telefonischer Terminvereinbarung gemeinsam das zuständige Standesamt auf.

Ist der Vater verhindert, kann eine Vaterschaftsanerkennung erst nach entsprechender Terminvereinbarung erfolgen.

Ist die Mutter verhindert, kann die Vaterschaftsanerkennung durch den Vater allein erfolgen, die Mutter wird dann durch das Standesamt vorgeladen, da die Zustimmung der Mutter eine der Voraussetzungen für eine rechtsgültige Vaterschaftsanerkennung ist.

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Rathaus Gemeinde Hövelhof
Schloßstraße 14
33161 Hövelhof
E-Mail: info@hoevelhof.de

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Letzte Änderung: 21.12.2022 08:12 Uhr